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   BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03   

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BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03 (https://dejure.org/2004,28961)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.2004 - 1 WB 33.03 (https://dejure.org/2004,28961)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 2004 - 1 WB 33.03 (https://dejure.org/2004,28961)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Vereinbarung über allgemeine Regelungen zur Behandlung von Dienstplänen, Befehlen, Anordnungen, Veranstaltungen des außerdienstlichen Gemeinschaftslebens, dienstlichen Veranstaltungen geselliger Art und Betriebsausflügen - Rechtmäßigkeit des ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 01.11.2001 - 6 P 10.01

    Entscheidung über den Rechtsweg; weitere sofortige Beschwerde; Besetzung des

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 -) folge aus § 52 Abs. 1 SBG, dass die Kompetenzzuweisung dieser Vorschrift mit der Institution der Vertrauensperson verbunden sei.

    Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - <BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2 = PersR 2002, 73 = PersV 2002, 445>).

    Das gilt für die Personalvertretung entsprechend (zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss: Beschluss vom 27. August 1996 - BVerwG 1 WB 28.96 - <BVerwGE 103, 383 = NZWehrr 1997, 39 = ZBR 1996, 411 [LS]>; vgl. ferner Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - ).

    Das gilt entsprechend für Wehrbeschwerdeverfahren der Personalvertretung (vgl. Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - ).

    Eine derartige Verweisung ist nur zu erwägen, wenn eine Personalvertretung in Angelegenheiten, die nicht allein die Soldaten betreffen, die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz geltend macht (vgl. Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - ).

  • BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 58.00

    Beschwerderecht der Vertrauensperson einer Gruppe von Unteroffizieren im Falle

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03
    Insoweit steht ihr das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - <NZWehrr 1994, 118>, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 - <BVerwGE 99, 69 = NVwZ 1996, 474 [475] m.w.N.>).

    Erforderlich ist insoweit, dass der Antragsteller über einen bestimmten Beteiligungseinzelfall hinaus die Klärung der dahinter stehenden personalvertretungsrechtlichen Frage anstrebt; dieses Rechtsschutzbegehren kann sich unmittelbar aus dem Feststellungsantrag oder - im Wege der Auslegung - aus seinem sonstigen Antragsvorbringen ergeben (Beschluss vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - ).

  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03
    Ist ein Befehl als truppendienstliche Maßnahme ohne die erforderliche Anhörung der Vertrauensperson oder des Personalrats ergangen, kann sich der von dem Befehl betroffene Soldat gemäß § 17 Abs. 1 und 3 WBO auf diesen Mangel berufen; ihm gegenüber kann der Befehl gegebenenfalls rechtswidrig sein (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - <BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = DVBl 2003, 754 = NVwZ-RR 2003, 512>).
  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03
    Bei Eintritt eines solchen erledigenden Ereignisses kann die Vertrauensperson in ihrem Wehrbeschwerdeverfahren (§ 35 SG i.V.m. § 16 SBG i.w.V.m. §§ 17, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nach der in diesem Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Feststellungsantrag formulieren (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1> und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 18.03 -) und zur nachträglichen Klärung der möglichen Verletzung ihres Beteiligungsrechts ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf eine mögliche Wiederholungsgefahr stützen.
  • BVerwG, 11.07.1995 - 6 P 22.93

    Personalvertretungsrecht: Gebrauchmachen vom auf Ausschöpfung der

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03
    Insoweit steht ihr das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - <NZWehrr 1994, 118>, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 - <BVerwGE 99, 69 = NVwZ 1996, 474 [475] m.w.N.>).
  • BVerwG, 21.11.1995 - 1 WB 53.95

    Recht der Soldaten: Umfang der Rechte einer Vertrauensperson,

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03
    Bei Eintritt eines solchen erledigenden Ereignisses kann die Vertrauensperson in ihrem Wehrbeschwerdeverfahren (§ 35 SG i.V.m. § 16 SBG i.w.V.m. §§ 17, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nach der in diesem Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Feststellungsantrag formulieren (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1> und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 18.03 -) und zur nachträglichen Klärung der möglichen Verletzung ihres Beteiligungsrechts ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf eine mögliche Wiederholungsgefahr stützen.
  • BVerwG, 27.01.1998 - 1 WB 51.97

    Recht der Soldaten - Rechtsfolgen einer unterlassenen Anhörung der

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03
    Ist ein Befehl als truppendienstliche Maßnahme ohne die erforderliche Anhörung der Vertrauensperson oder des Personalrats ergangen, kann sich der von dem Befehl betroffene Soldat gemäß § 17 Abs. 1 und 3 WBO auf diesen Mangel berufen; ihm gegenüber kann der Befehl gegebenenfalls rechtswidrig sein (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - <BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 = DVBl 2003, 754 = NVwZ-RR 2003, 512>).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 1 WB 28.96

    Recht der Soldaten - Gesamtvertrauenspersonenausschuß, Geltendmachung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03
    Das gilt für die Personalvertretung entsprechend (zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss: Beschluss vom 27. August 1996 - BVerwG 1 WB 28.96 - <BVerwGE 103, 383 = NZWehrr 1997, 39 = ZBR 1996, 411 [LS]>; vgl. ferner Beschluss vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - ).
  • BVerwG, 24.06.2003 - 1 WB 18.03

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03
    Bei Eintritt eines solchen erledigenden Ereignisses kann die Vertrauensperson in ihrem Wehrbeschwerdeverfahren (§ 35 SG i.V.m. § 16 SBG i.w.V.m. §§ 17, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO) nach der in diesem Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Feststellungsantrag formulieren (vgl. hierzu Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137]>, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 53.95 - <BVerwGE 103, 278 [ff.] = Buchholz 252 § 9 SBG Nr. 1> und vom 24. Juni 2003 - BVerwG 1 WB 18.03 -) und zur nachträglichen Klärung der möglichen Verletzung ihres Beteiligungsrechts ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf eine mögliche Wiederholungsgefahr stützen.
  • BVerwG, 02.03.1994 - 1 WB 4.93

    Folgen der Rechtshängigkeit - Unzuständiges Gericht - Vertrauensperson -

    Auszug aus BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03
    Insoweit steht ihr das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschlüsse vom 2. März 1994 - BVerwG 1 WB 4.93 - <NZWehrr 1994, 118>, vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - und vom 11. Juli 1995 - BVerwG 6 P 22.93 - <BVerwGE 99, 69 = NVwZ 1996, 474 [475] m.w.N.>).
  • BVerwG, 09.03.2006 - 1 WB 14.05
    Ein Feststellungsantrag im beteiligungsrechtlichen Wehrbeschwerdeverfahren kommt nur in Betracht, wenn die aus Sicht des Antragstellers beteiligungspflichtige Maßnahme - ohne seine Beteiligung durchzuführen - durch Zeitablauf oder in anderer Weise erledigt ist; dann kann er nach der auch im Wehrbeschwerdeverfahren gemäß § 35 SG i.V.m. § 16 SBG i.w.V.m. §§ 17, 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einen Feststellungsantrag stellen (Beschlüsse vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - und - BVerwG 1 WB 33.03 - <PersV 2005, 273> jeweils m.w.N.).

    Insoweit steht dem Beteiligungsorgan das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und die Entscheidung über den Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungweisend für die Zukunft verstanden werden kann (Beschlüsse vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - und - BVerwG 1 WB 33.03 - jeweils m.w.N.).

    Dieses Rechtsschutzbegehren kann sich unmittelbar aus dem Feststellungsantrag oder - im Wege der Auslegung - aus seinem sonstigen Antragsvorbringen ergeben (Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 58.00 - und vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - und - BVerwG 1 WB 33.03 - ).

    Dem Antragsteller obliegt insoweit eine Darlegungslast (vgl. Beschluss vom 24.März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 - ).

  • BVerwG, 31.01.2007 - 1 WB 16.06

    Vertrauensperson; Anhörung; Unterrichtung; Beteiligungsrecht; Soldatenvertreter;

    Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG), so ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2 und vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 - PersV 2005, 273).

    Voraussetzung dafür ist, dass zwischen den Verfahrensbeteiligten mit einiger Wahrscheinlichkeit auch künftig Streit über das geltend gemachte Beteiligungsrecht auftreten wird und der Feststellungsantrag deshalb unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr als richtungsweisend für die Zukunft verstanden werden kann (vgl. Beschluss vom 24. März 2004 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08

    Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu

    Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 48 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 - PersV 2005, 273 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128).
  • BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 17.06

    Beschwerde; Entscheidungskompetenz; Personalrat; Anhörung.

    Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2 und vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 - PersV 2005, 273).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 50.07

    Vertrauensperson; Bezirkspersonalrat; Soldatenvertreter; Beteiligungsrecht;:

    17 Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (ausnahmsweise) dann eröffnet, wenn sich der bei einer personalratsfähigen militärischen Dienststelle gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten beruft, die nur die Soldaten betreffen (Beschlüsse vom 1. November 2001 BVerwG 6 P 10.01 BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 24. März 2004 BVerwG 1 WB 33.03 PersV 2005, 273, vom 26. Oktober 2006 BVerwG 1 WB 17.06 BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128 und vom 27. November 2007 a.a.O. Rn. 16).
  • BVerwG, 27.11.2007 - 1 WB 39.06

    Personalrat; Stufenvertretung; Rechtsweg; Beteiligungsrechte.

    Abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte in § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (ausnahmsweise) nur dann eröffnet, wenn sich der bei einer personalratsfähigen militärischen Dienststelle gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten beruft, die nur die Soldaten betreffen (Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 - PersV 2005, 273 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 1 WB 43.08
    Soweit abweichend von der generellen Rechtswegzuweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (ausnahmsweise) dann eröffnet ist, wenn sich der bei einer personalratsfähigen militärischen Dienststelle gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten beruft, die nur die Soldaten betreffen (vgl. dazu Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 - PersV 2005, 273, vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128 und zuletzt vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 50.07 -), liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor, weil es sich bei den Wahlanfechtungen weder um die Behinderung eines Personalrates in seinen Beteiligungsrechten noch um eine Gruppenangelegenheit der Soldaten handelt.
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